Satzung

Satzung

Satzung

„Qualitätsinitiative, Niedersächsischer Verein zur Förderung der Qualität im Gesundheitswesen e. V.”

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Qualitätsinitiative, Niedersächsischer Verein zur Förderung der Qualität im Gesundheitswesen e. V.”. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Patientenversorgung durch die Förderung von Qualität im Gesundheitswesen

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltung sowie Vergabe von Projektaufträgen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der  Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Mitglieder

(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, deren Arbeitsgebiet und Tätigkeit dem Zweck des Vereins entsprechen, oder die den Zweck des Vereins fördern.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit. Der Aufnahmebeschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen. Mit dem Eingang dieser Mitteilung bei dem Antragsteller beginnt die Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss, der schriftlich begründet werden muss, ausschließen. Vor der Beschlussfassung gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 5

Beitrag

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand nach Vereinbarung mit dem einzelnen Mitglied nach dem jeweiligen Bedarf des Vereins festgesetzt.

§ 6

Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden*, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Beisitzern. (*Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.)

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet. Die Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen.

(4) Der Geschäftsführer nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.

§ 9

Vertretung des Vereins

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder wird wenigstens einmal im Jahr einberufen.

(2) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Mitglieder können sich nur durch andere Vereinsmitglieder vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmberechtigten, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden wie eine Nichtbeteiligung an der Beschlussfassung behandelt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich.

(6) Der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. Die Beratung und Entscheidung grundsätzlicher Fragen des Vereinszwecks.

2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

3. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts.

4. Die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung.

5. Die Entlastung des Vorstandes.

6. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

7. Über Grundsätze der Beitragserhebung auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.

8. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und/oder eine Wahlordnung geben.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Entschädigungsordnung und eine Reisekostenentschädigungsordnung beschließen.

§ 12

Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13

Beiträge, Kostenaufbringung

(1) Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht:

1. durch die Beiträge der Mitglieder,

2. durch Zuwendungen, die dem Verein gemacht werden.

(2) Die Mittel dürfen nur zur Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben des Vereins verwendet werden. Es dürfen Rücklagen im Sinne von § 58 Ziff. 6 und 7 der Abgabenordnung (AO) gebildet werden.

§ 14

Jahreshaushalt

(1) Der Vorstand stellt einen Jahreshaushalt auf. Er beschließt darüber sowie über die Anlegung des Vereinsvermögens und über die Verwendung der für die Zwecke des Vereins verfügbaren Mittel mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich bei dem Beschluss keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Die Kosten der Verwaltung sind aus den für die Zwecke des Vereins verfügbaren Mittel zu bestreiten.

§ 15

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen und 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Liquidatoren sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Ärztekammer Niedersachsen, Karl-Wiechert-Allee 18 – 22, 30625 Hannover, mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Satzung ist errichtet in Hannover am 28.02.1996; geändert am 29.04.1996, 03.07.1996, 18.12.1996 und 13.11.2001 und am 30.08.2017.

Adresse:
Qualitätsinitiative,
Niedersächsischer Verein zur Förderung der Qualität im Gesundheitswesen e.V.
Berliner Allee 20
30175 Hannover
Telefon: 05 11/3802 – 2002
Telefax: 05 11/3802 – 2099

Bankverbindung:
Deutsche Apotheker-und Ärztebank Hannover
Kto. 0004911911, BLZ 25090608
IBAN: DE02 3006 0601 0004 9119 11
BIC: DAAEDEDDXXX